§34a GewO: Alles zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Wer im Bewachungsgewerbe arbeiten möchte oder ein entsprechendes Unternehmen zu gründen gedenkt, stößt unweigerlich auf den §34a der Gewerbeordnung (GewO). Dieser Paragraf regelt die Voraussetzungen, unter denen Personen gewerbsmäßig Leben oder Eigentum anderer Menschen bewachen dürfen. Ein zentraler Bestandteil dieser Voraussetzungen ist die Sachkundeprüfung nach §34a GewO, die bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt werden kann. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer die Sachkundeprüfung benötigt, wer von ihr befreit ist und welche rechtlichen Hintergründe der §34a umfasst.

§34a GewO – wofür steht der Paragraph?

In der Gewerbeordnung werden für viele Berufsstände und Tätigkeiten die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen geregelt (Teil B). Hier werden verschiedene Gewerbetreibende behandelt, die einer besonderen Genehmigung bedürfen. Beispielweise „Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“, „Finanzanlagenvermittler“ oder Immobilienmakler.

Der §34a GewO im Konkreten ist die gesetzliche Grundlage für alle (sowohl natürliche als auch juristische Personen), die im Bewachungsgewerbe tätig werden möchten. Er schreibt vor, dass sowohl Unternehmer als auch bestimmte Mitarbeiter nur dann arbeiten dürfen, wenn sie eine behördliche Erlaubnis besitzen.

Als Qualifikation ist dies für Sicherheitsmitarbeiter bzw. Unternehmen im Sicherheitsgewerbe relevant, da Auftraggeber diesen Qualifikationsnachweis berechtigterweise verlangen.

Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person bestimmte persönliche, rechtliche und fachliche Anforderungen erfüllt. Auch dies ist schlüssig, da natürlich eine gewisses Qualifikationsniveau garantiert werden muss.

Besonders wichtig ist der Nachweis der Sachkunde. Hierbei handelt es sich um fundierte Kenntnisse in den Bereichen Recht, Umgang mit Menschen, aber auch mit Sicherheitstechnik und sowie einem zuverlässigen praktischen Verhalten in Gefahrensituationen. Dieser Nachweis wird im Rahmen der Sachkundeprüfung gemäß §34a GewO erbracht.

Die rechtlichen Grundlagen für die Betätigung in der Sicherheitsbranche sind in §34a der Gewerbeordnung geregelt

Wer muss die Sachkundeprüfung nach §34a ablegen?

Nicht jede Tätigkeit im Bewachungsgewerbe erfordert die Sachkundeprüfung. Für bestimmte Aufgaben ist sie jedoch zwingend vorgeschrieben. Dazu gehören:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z. B. Citystreifen).
  • Schutz vor Ladendieben (z. B. als Einzelhandelsdetektiv).
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher).
  • Leitende Funktionen bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften gemäß §44 Asylgesetz.
  • Leitende Funktionen bei der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen.

Darüber hinaus sind Gewerbetreibende selbst verpflichtet, die Sachkundeprüfung erfolgreich abzulegen.

Wer ist von der Sachkundeprüfung nach §34a befreit?

Es gibt auch Berufsgruppen, die von der Sachkundeprüfung befreit sind, da sie bereits durch ihre Ausbildung oder Berufserfahrung die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen haben. Dazu gehören:

  1. Personen mit abgeschlossenen Ausbildungen in sicherheitsrelevanten Berufen, wie:
    • Geprüfte Werkschutzfachkraft
    • Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
    • Servicekraft für Schutz und Sicherheit
    • Fachkraft für Schutz und Sicherheit
    • Geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit
    • Werkschutzmeister
  2. Angehörige des öffentlichen Dienstes mit bestandener Laufbahnprüfung im:
    • Polizeivollzugsdienst von Bund und Ländern
    • Justizvollzugsdienst
    • Waffentragenden Zolldienst
    • Feldjägerdienst der Bundeswehr
  3. Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studiums (d.h. Staatsexamen oder ähnliches), sofern zusätzlich eine IHK-Unterrichtung in bestimmten Sachgebieten vorliegt.
  4. Bestandskräfte vor dem 1. Januar 2003, die bereits seit mindestens drei Jahren durchgehend im Bewachungsgewerbe tätig waren und entweder die frühere Unterrichtung abgeschlossen oder vor 1996 bereits im Bewachungsgewerbe tätig waren.

Weitere Voraussetzungen nach §34a GewO

Neben der Sachkundeprüfung spielen auch andere Aspekte eine wichtige Rolle bei der Erteilung der Erlaubnis:

  • Zuverlässigkeit: Personen mit relevanten Vorstrafen oder Mitgliedschaften in verfassungswidrigen Organisationen gelten als unzuverlässig.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: Überschuldung oder Insolvenz können zur Ablehnung führen.
  • Haftpflichtversicherung: Eine entsprechende Versicherung ist Pflicht.
  • Identitätsnachweis: Ein gültiger Ausweis ist erforderlich, vor allem für Bewerber ohne festen Wohnsitz in Deutschland oder der EU.

Die deutschen Behörden überprüfen regelmäßig die Zuverlässigkeit der Inhaber einer Erlaubnis. Dazu werden Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, Bundeszentralregister, polizeiliche Stellungnahmen und Informationen des Verfassungsschutzes eingeholt.

Fazit: §34a GewO ist der Schlüssel zum Bewachungsgewerbe

Der §34a GewO stellt sicher, dass nur geeignete und qualifizierte Personen im sensiblen Bereich des Bewachungsgewerbes arbeiten. Die Sachkundeprüfung nach §34a ist dabei ein zentrales Element, um sowohl die Sicherheit der Öffentlichkeit als auch die Qualität der Dienstleistungen zu gewährleisten. Wer eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe plant, sollte sich frühzeitig mit den Anforderungen des §34a vertraut machen und gegebenenfalls die Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen. Auch in der Dienstplanung von Sicherheitsdiensten in der §34a eine wichtige Qualifikation, die je Mitarbeiter hinterlegt wird, sodass für die entsprechenden Objekte oder Aufträge korrekt geplant werden kann.

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Monika Noha

Prokuristin
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