Dienstplankontrolle durch den Betriebsrat: Was Sicherheitsdienste wissen müssen
Die Arbeitszeitgestaltung ist in jeder Branche sensibel. Besonders aber natürlich dort, wo das Kerngeschäft aus Dienstleistungen – also durch Personal oftmals vor Ort erbrachte Leistungen – besteht. Die Sicherheitsbranche zählt zwangsläufig dazu. Unregelmäßige Schichten, kurzfristige Einsätze und ein hoher Bedarf an Flexibilität stellen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vor Herausforderungen. Der Arbeitgeber selbst hat schon ein hohes Interesse daran, den Dienstplan gemäß sämtlicher geltender rechtlicher Vorschriften zu gestalten (dabei hilft ihm natürlich auch meist eine Dienstplanungssoftware, die diese Themen einfach abbildet). Allein schon, um als Arbeitgeber für die Angestellten attraktiv zu sein und die Mitarbeiterbindung zu stärken. Doch in Unternehmen, in denen es einen Betriebsrat gibt, wird die Dienstplankontrolle auch vom Betriebsrat vorgenommen. Dieser hat nicht nur ein Mitspracherecht, sondern auch eine aktive Kontrollfunktion, die in der Praxis oft unterschätzt wird.
Warum Dienstplankontrolle im Sicherheitsdienst so wichtig ist
Die Arbeitszeitplanung im Sicherheitsgewerbe (Objektschutz, Veranstaltungsschutz, etc.) muss vielen Anforderungen gerecht werden: gesetzliche Vorschriften (z. B. aus dem Arbeitszeitgesetz), tarifliche Regelungen und individuelle Verfügbarkeiten der Mitarbeitenden. Gleichzeitig müssen Kundenanforderungen erfüllt und kurzfristige Änderungen abgebildet werden. In diesem Spannungsfeld kann es leicht zu Fehlern oder Ungerechtigkeiten kommen – sei es durch überlange Schichten, unzulässige Pausenregelungen oder Benachteiligung einzelner Beschäftigter. Genau hier setzt die Dienstplankontrolle durch den Betriebsrat an. Sie stellt sicher, dass die Interessen der Beschäftigten gewahrt bleiben und gesetzliche wie tarifliche Vorgaben eingehalten werden.
Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung und Änderung von Arbeitszeiten. Das betrifft nicht nur den allgemeinen Rahmen – wie etwa die Einführung von Schichtarbeit –, sondern konkret auch die Dienstpläne. Jeder neue oder geänderte Dienstplan muss dem Betriebsrat zur Prüfung vorgelegt werden. Dabei heißt es im Gesetz wörtlich: „(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“
Für Sicherheitsunternehmen bedeutet das: Ein Dienstplan ist erst nach Zustimmung des Betriebsrats wirksam. Dieser kann Korrekturen fordern oder sogar die Zustimmung verweigern, wenn rechtliche oder organisatorische Probleme vorliegen. In diesen Fällen regelt das Gesetz: „Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“
Wichtig auch zu beachten, auch ein Dienstplan der schon unter Einbezug des Betriebsrats verabschiedet wurde, darf nicht einfach so wieder geändert werden. Für jede – auch jede nachträgliche Änderung – des Dienstplans, muss das Unternehmen die Zustimmung des Betriebsrats einholen.
Das Gleiche gilt für die Änderung eines bereits in Kraft getretenen Dienstplans. Der Arbeitgeber braucht auch für jede nachträgliche Änderung eines Dienstplans die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats, bevor die Änderung umgesetzt werden darf.
Was umfasst die Dienstplankontrolle durch den Betriebsrat konkret?
Im Rahmen der Dienstplankontrolle prüft der Betriebsrat unter anderem, aber nicht ausschließlich:
- Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten
- Ruhezeiten zwischen den geplanten Schichten
- Gleichbehandlung aller Mitarbeiter*innen
- Berücksichtigung individueller Wünsche der Mitarbeiter*innen (sofern möglich)
- Schichtverteilung im Unternehmen nach transparenten Kriterien
- Vermeidung von Überlastung einzelner Beschäftigter
In der Sicherheitsbranche ist zudem zu beachten, dass bestimmte Einsätze – etwa bei kritischer Infrastruktur oder auch in der Gleisbauabsicherung – besonders gut geplant werden müssen. Auch hier achtet der Betriebsrat darauf, dass die Dienstplanung nicht zur unzumutbaren Belastung wird.
Digitalisierung schafft Transparenz
Moderne Softwarelösungen für die Dienstplanung erleichtern nicht nur die Arbeit der Disponenten, sondern auch die Dienstplankontrolle durch den Betriebsrat. Digitale Dienstpläne lassen sich übersichtlich darstellen, auswerten und archivieren. So kann der Betriebsrat seine Kontrollrechte effizient wahrnehmen – ohne ständige Rückfragen oder Papierberge.
Zudem ermöglicht eine Softwarelösung dem anwendenden Unternehmen eine lückenlose Dokumentation. Das ist nicht nur bei Auseinandersetzungen hilfreich, sondern schafft auch Vertrauen innerhalb der Belegschaft. Eine gute Software für die Dienstplanung (im Speziellen in Sicherheitsunternehmen) bietet meistens auch ein spezielles Modul für die „Betriebsratskontrolle“ an. So sind sämtliche Verantwortliche eingebunden und der Prozess kann effizient gestaltet werden.
Fazit: Dienstplankontrolle als Qualitätssicherung
Die Dienstplankontrolle durch den Betriebsrat ist mehr als eine Pflicht – sie ist ein zentrales Instrument der Qualitätssicherung im Sicherheitsdienst. Sie schützt die Beschäftigten vor Überlastung und Ungleichbehandlung, verbessert die Planbarkeit und erhöht die Zufriedenheit im Team. Für Sicherheitsunternehmen ist es daher ratsam, den Betriebsrat frühzeitig in die Dienstplanung einzubeziehen und transparente Prozesse zu etablieren. So wird die Dienstplankontrolle nicht zur Hürde, sondern zum gemeinsamen Weg zu fairen Arbeitsbedingungen und effizientem Personaleinsatz.